HP Psychotherpie Prüfung

Gesetzesgrundlage zur Heilpraktiker Psychotherapie Prüfung

Wer in Deutschland psychotherapeutisch arbeiten möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG). Seit 1993 gibt es die Möglichkeit, die staatliche Genehmigung nur für das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie zu erhalten.  Die HP- Prüfung muss beim zuständigen Gesundheitsamt abgelegt werden.

Zulassungsvoaussetzungen – Antragsunterlagen

  • Formloser Antrag auf Zulassung
  • Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern (beglaubigt)
  • KurzerLebenslauf (in Nürnberg soll hier unter Vorlage etwaiger Bescheinigungen angegeben werden, wie sich auf den künftigen Beruf vorbereitet wurde und das künftige psychotherapeutische Tätigkeitsgebiet angegeben werden)
  • Amtliches Führungszeugnis (je nach Gesundheitsamt darf dies bei Antragstellung nicht älter als ein bis drei Monate sein), welches vom Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt direkt an das zuständige Gesundheitsamt gesandt werden muss
  • Ärztliches Zeugnis, in dem ausdrücklich erwähnt werden muss, dass der Antragsteller körperlich und geistig zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen ist
  • Höchstes Schulzeugnis beglaubigt (mindestens Abgangszeugnis der Volksschule)
  • Eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde
  • Eine Erklärung darüber, dass die Heilkunde im Gebiet des Gesundheitsamts, bei dem der Antrag gestellt wird, ausgeübt werden soll
  • Nachweis, der die oben genannte Absichtserklärung unterstreicht (nicht notwendig bei Hauptwohnsitz am gleichen Ort)
  • Eventuell Aus-, Fort-, und Weiterbildungsnachweise auf dem Gebiet der Psychotherapie (wird während von uns während der Ausbildung ausgestellt)
  • Lebenslauf
  • Der/die Antragsteller/in muss beim Prüfungstermin mindestens 25 Jahre alt sein.

Die Prüfung

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden. Die schriftliche Überprüfung umfaßt 28 Fragen im Muliple-Choice-Verfahren, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind. Hiervon sind zum Bestehen der Prüfung mindestens 21 Fragen richtig zu beantworten.

Prüfungstermine für die schriftliche Überprüfung sind in allen Bundesländern, die sich an ihr beteiligen jeweils der 3. Mittwoch im März, sowie der 2. Mittwoch im Oktober.

Anmeldeschluß für die Überprüfung im März ist der 31. Dezember des Vorjahrs. Anmeldeschluß für die Überprüfung im Oktober ist der 30. Juni des laufenden Jahres.

Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung kommt, nach einigen Wochen, ein Brief mit dem Termin für die mündliche Überprüfung. In Nürnberg findet die mündliche Überprüfung vor einem Dreier-Gremium statt und dauert etwa 20 – 30 Minuten.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 93 wird sich die Überprüfung nicht auf „allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde“ erstrecken.

Inhalte der Prüfung

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 93 wird sich die Überprüfung nicht auf „allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde“ erstrecken.

Es geht vielmehr darum, „ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ nachzuweisen, „um nicht die Volksgesundheit zu gefährden“ sowie darum, ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild zu besitzen und die Befähigung zu haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

„In der Überprüfung haben die Antragstellenden darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, als solche zu erkennen und von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.“